Stefano Grisanti / Lisa Airoldi

INHALT

Im Jahr 2026 setzt der Kanton Tessin eine Reihe gezielter steuerlicher Anpassungen um. Für die Steuerpflichtigen bedeutet dies insgesamt ein strengeres kantonales Steuerumfeld.

Der Grund liegt in den Kantonsfinanzen. Haushaltsdefizite und jährliche Mehrbelastungen von rund CHF 350 Mio. infolge der im September 2025 angenommenen Krankenkasseninitiativen zwingen zu strukturellen Korrekturen. Entsprechend wurden Massnahmen beschlossen, die natürliche und juristische Personen treffen.

Für einen raschen Überblick fassen wir zuerst das Wesentliche kurz zusammen. Die Einzelheiten folgen in den Ziffern 1 bis 3.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Gemeindesteuerfüsse: Viele Gemeinden erhöhen ihre Steuerfüsse, teilweise deutlich und vor allem für juristische Personen (Ziff. 1.1);
  • Einkommenssteuer: Der kantonale Maximalsteuersatz sinkt planmässig auf 14% (Ziel 2030: 12%); Erhöhungen der Gemeindesteuerfüsse schwächen den Effekt ab (Ziff. 1.2.1);
  • Aufwandbesteuerung: Kalte Progression und Indexierung erhöhen die Belastung Jahr für Jahr (Ziff. 1.2.2);
  • Versicherungsabzüge: Die deutlich höheren Abzüge kommen, aber erst per 1. Januar 2028 (Ziff. 1.2.3);
  • Vermögenssteuer: Befristeter Zuschlag 2027 bis 2029, Maximalsatz neu 2.75‰ (Ziff. 1.2.4);
  • Mindeststeuer: Neu für praktisch alle juristischen Personen, auch ohne Liegenschaften im Kanton; mindestens CHF 450 für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften bzw. CHF 300 für Stiftungen (Ziff. 1.3.1);
  • Liegenschaften: Amtliche Schätzungswerte +15% per 1.1.2026; Neutralisierung der Steuerfolgen bei künftigen allgemeinen Schätzungswertrevisionen (Ziff. 1.4);
  • Veranlagungspraxis: Strenger bei Rückstellungen, Mitarbeiterbeteiligungen und Liegenschaftenhandel (Ziff. 3).

1. NEUERUNGEN IM TESSINER STEUERRECHT AB 1. JANUAR 2026

1.1 Differenzierter Gemeindesteuerfuss für natürliche und juristische Personen

Wie im März 2025 berichtet, hat der Grosse Rat den differenzierten Gemeindesteuerfuss für fünf Jahre suspendiert; eine teilweise Anwendung bleibt zulässig. Die Gemeinden dürfen für natürliche und juristische Personen unterschiedliche Steuerfüsse anwenden. Der Steuerfuss für juristische Personen darf jedoch nicht unter jenem für natürliche Personen liegen, damit keine zusätzliche Standortkonkurrenz entsteht. Locarno, Lugano und Mendrisio machen davon bereits Gebrauch.

Für 2026 zeichnen sich in mehreren Gemeinden markante Erhöhungen ab, vor allem für juristische Personen. Lugano plant einen Steuerfuss von 80% für natürliche Personen (bisher 77%) und von 85% für juristische Personen (bisher 82%). Sant’Antonino erhöht von 70% auf 78% für natürliche und 83% für juristische Personen; vor wenigen Jahren lag der Steuerfuss noch bei 65%. Castel San Pietro, bis 2024 Tiefsteuerstandort (55%), plant neu 70% für natürliche und 75% für juristische Personen. Auch Airolo, Balerna, Coldrerio, Comano, Gordola, Magliaso, Manno und Vezia haben Mehrbedarf angekündigt.

Unverändert bleiben dagegen u.a. Ascona (75%), Bellinzona (93%), Cadempino (70%), Chiasso (88%), Collina d’Oro (60%), Minusio (82%), Orselina (82%), Paradiso (58%) und Porza (56%).

Die Entwicklung gibt der Diskussion über einen kantonal einheitlichen Steuerfuss neuen Auftrieb, insbesondere bei den juristischen Personen. Nach verbreiteter Auffassung verstärkt der differenzierte Steuerfuss die regionalen Ungleichgewichte und benachteiligt periphere Gebiete strukturell.

Eine vollständige Übersicht der Tessiner Gemeindesteuerfüsse finden Sie in unserer Broschüre:

https://www.fiduciariamega.ch/de/news-e-pubblicazioni/

1.2 Natürliche Personen

1.2.1 Einkommenssteuer – Senkung des maximalen Steuersatzes

Ebenfalls betroffen sind die nach dem Aufwand besteuerten Personen. Indexierte Mindestbeträge und die fehlende Kompensation der kalten Progression lassen die effektive Steuerbelastung steigen, und zwar selbst bei unveränderter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.

Für ab dem 1. Januar 2024 zugezogene Aufwandbesteuerte gelten die indexierten Mindestbeträge (Kantons- und direkte Bundessteuer) sowie weiterhin die 7-Fache-Mietwert-Regel. Bei bereits ansässigen Aufwandbesteuerten wird der im Ruling festgelegte massgebende Aufwand («dispendio determinante») weiterhin jährlich der Teuerung angepasst.

Die Steuer nach dem Aufwand wird nach den effektiv nachzuweisenden jährlichen Lebenshaltungskosten, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen: (i) der indexierte «dispendio determinante» gemäss Ruling (+7.275% Kantonssteuer, +5.425% direkte Bundessteuer), (ii) das 7-Fache der Jahresmiete bzw. des Mietwerts (nicht indexiert) oder (iii) die Summe der steuerbaren Bruttoerträge aus schweizerischen Quellen und jener Einkünfte ausländischer Quelle für die eine Abkommensentlastung beansprucht wird (Kontrollrechnung).

Die nachstehende Übersicht für die Jahre 2022 bis 2026 zeigt, wie die Steuerbelastung aufgrund der jährlichen Indexierung der massgebenden Bemessungsgrundlage von Jahr zu Jahr zunimmt:

Die folgende Übersicht für die Jahre 2022 bis 2026 zeigt, dass die Steuerbelastung auch bei unverändertem Pauschalbetrag von Jahr zu Jahr steigt:

(Beträge in CHF, gerundet) 2022 2023 2024 2025 2026
Bemessungsgrundlage KSt 400’000 400’000 429’100 434’700 435’000
Bemessungsgrundlage DBSt 400’000 421’700 429’100 434’700 435’000
Kantonssteuer KSt 54’300 54’300 59’600 60’200 59’900
Gemeindesteuer GSt 43’100 43’100 45’900 46’300 48’000
Direkte Bundessteuer DBSt 40’000 42’600 43’300 43’900 44’000
Total Steuern[1] 137’400 140’000 148’800 150’400 151’900

[1]     Alleinstehende Person mit Wohnsitz in der Gemeinde Lugano, mit einem steuerbaren Vermögen in Höhe des Fünffachen der Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer.

1.2.3 Versicherungsabzug auf Kantons- und Gemeindeebene

Im September 2025 hat das Tessiner Stimmvolk der Initiative zur Erhöhung der Abzüge für Krankenkassenprämien zugestimmt.

Bei Kantons- und Gemeindesteuer gelten künftig höhere Maximalabzüge für Prämien der Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung (Säule 3b) sowie für Zinsen von Sparkapitalien:

Aktuell Künftig
Für Ehepaare
  • mit Abzug Beiträge Pensionskasse oder Säule 3a: CHF 10’900
  • ohne Abzug Beiträge Pensionskasse oder Säule 3a: CHF 15’400
  • mit Abzug Beiträge Pensionskasse oder Säule 3a: CHF 18’000
  • ohne Abzug Beiträge Pensionskasse oder Säule 3a: CHF22’300
Für die übrigen Steuerpflichtigen
  • mit Abzug Beiträge Pensionskasse oder Säule 3a: CHF 5’500
  • ohne Abzug Beiträge Pensionskasse oder Säule 3a: CHF 7’800
  • mit Abzug Beiträge Pensionskasse oder Säule 3a: CHF 9’000
  • ohne Abzug Beiträge Pensionskasse oder Säule 3a: CHF 11’200
Für jedes Kind oder jede unterstützungs-bedürftige Person
  • max. CHF 1’200
  • max. CHF 1’200

Schon heute kennt das Tessin im interkantonalen Vergleich sehr hohe Versicherungsabzüge; künftig werden es die höchsten der Schweiz sein.

Für die Planung ist der Zeitpunkt wesentlich: Der Grosse Rat hat am 9. Juni 2026 das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2028 festgelegt, ein Jahr später als ursprünglich vorgesehen, damit sich Kanton und Gemeinden auf die Mindereinnahmen einstellen können. Die vollständige Gegenfinanzierung ist noch nicht gesichert. Die zweite angenommene Initiative (Begrenzung der Prämienlast auf 10% des verfügbaren Einkommens) wird ab 2027 schrittweise und erst ab 2029 vollständig umgesetzt.

1.2.4 Vermögenssteuer – Erhöhung der Steuersätze

Zur Finanzierung der Krankenkassen-Initiativen hat der Grosse Rat im Juni 2026 erste Massnahmen verabschiedet (Botschaft Nr. 8673 vom 15. April 2026).

Für die Steuerperioden 2027 bis 2029 steigt der maximale kantonale Vermögenssteuersatz befristet von 2.5‰ auf 2.75‰. In der Gemeinde Lugano resultiert somit ein maximaler kombinierter Steuersatz (Kanton/Gemeinde) von rund 4.95‰.

Die Änderung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

1.3 Juristische Personen

1.3.1 Erweiterung der Mindeststeuer für juristische Personen

Immer mehr faktisch inaktive Kapitalgesellschaften und Genossenschaften bleiben über Jahre im Handelsregister eingetragen und verursachen der Steuerverwaltung erheblichen Kontrollaufwand (Steuererklärungen, Beilagen, Zahlungen usw.).

Ab 2026 gilt die Mindeststeuer deshalb für sämtliche in- und ausländische juristische Personen, auch für solche ohne Liegenschaften im Kanton.

Die Mindeststeuer beträgt:

  • CHF 450 für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften;
  • CHF 300 für Stiftungen.

Sie ist geschuldet, wenn sie höher ist als die Summe der Gewinn-, Kapital- und allfälligen Grundstückgewinnsteuern des betreffenden Steuerjahres.

Für juristische Personen mit Liegenschaften im Kanton Tessin beträgt die Mindeststeuer auch ab 2026 weiterhin 1‰ des amtlichen Schätzungswerts am Ende des Geschäftsjahres, ohne Abzug von Verbindlichkeiten; die vorgenannten Mindestbeträge von CHF 450 bzw. CHF 300 bleiben dabei vorbehalten.

Von der Mindeststeuer ausgenommen bleiben insbesondere:

  • steuerbefreite öffentliche Körperschaften sowie juristische Personen mit öffentlichem, gemeinnützigem oder Kultuszweck;
  • juristische Personen mit ideellem Zweck, soweit ihr Gewinn oder Kapital ohnehin steuerbefreit ist, namentlich Gewinne bis CHF 20’000, die ausschliesslich und unwiderruflich diesem Zweck dienen;
  • Vereine, unabhängig von einer allfälligen Steuerbefreiung.

1.3.2 Neue Zuständigkeiten für Steuerbefreiungen juristischer Personen

Bei den steuerbefreiten juristischen Personen (gemeinnützige, öffentliche oder ideelle Zwecke) hat die Steuerverwaltung des Kantons Tessin («Divisione delle Contribuzioni») ihre Organisation angepasst.

Seit dem 1. Januar 2026 ist für alle Verfahren und Entscheide ausschliesslich die Abteilung Juristische Personen («Ufficio di tassazione delle persone giuridiche», UTPG) zuständig. Gesuche und Anfragen sind zentral an das UTPG zu richten, vorzugsweise über das elektronische Portal.

Jedes Gesuch ist gebührenpflichtig (i.d.R. CHF 150); ohne Vorauszahlung erfolgt keine Bearbeitung.

Der Rechtsdienst der «Divisione delle Contribuzioni» bleibt fachlich eingebunden und sichert eine einheitliche Praxis.

1.4 Immobilienbereich

1.4.1 Lineare Erhöhung der amtlichen Schätzungswerte um 15% ab dem 1. Januar 2026

Für die Tessiner Vermögenssteuer ist grundsätzlich der amtliche Schätzungswert der Liegenschaft massgebend; er bildet zugleich die Bemessungsgrundlage der Liegenschaftssteuer natürlicher und juristischer Personen sowie der Schenkungs- und Erbschaftssteuer.

Das Bundesgericht beanstandet seit Längerem, dass die Tessiner Schätzungswerte im Schnitt nur rund 45% des Marktwerts erreichen. Das sei nicht akzeptabel, denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollten diese Werte nicht unter 70% des Marktwerts liegen. Der Kanton Tessin müsse daher die amtlichen Schätzungswerte entsprechend korrigieren bzw. anheben.

Eine vollständige Revision der amtlichen Schätzungswerte aller Liegenschaften wäre jedoch äusserst aufwendig; sie wird deshalb um zehn Jahre auf 2035 verschoben.

Als Übergangslösung wurden die bestehenden amtlichen Schätzungswerte mit Wirkung per 1. Januar 2026 ausserordentlich linear um 15% erhöht. Ausgenommen bleiben land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie Wasserkräfte.

Da die Erhöhung linear und für alle betroffenen Grundstücke identisch ist, entfällt die sonst übliche öffentliche Publikation der neuen Werte bei den Gemeinden. Das individuelle Verfahren bleibt jedoch vollständig gewährleistet. Die angepassten Schätzungswertentscheide werden den Eigentümern formell zugestellt; ab Zustellung läuft die 30-tägige Einsprachefrist. Die Erfolgsaussichten einer Einsprache sind erfahrungsgemäss allerdings sehr gering.

Steuerlich führt diese Übergangslösung grundsätzlich zu höherem steuerbarem Liegenschaftsvermögen und damit, je nach Situation, zu einer Erhöhung der Vermögenssteuer (natürliche Personen) bzw. der Liegenschaftssteuer (natürliche und juristische Personen).

1.4.2 Neutralisierung der Steuerfolgen künftiger Schätzungswertrevisionen
(Volksabstimmung Juni 2026)

Am 14. Juni 2026 hat das Tessiner Stimmvolk die Verfassungsinitiative «Sì alla neutralizzazione dell’aumento dei valori di stima» mit 74% Ja-Stimmen deutlich angenommen. Mit der Annahme dieser Initiative dürfen künftige allgemeine Revisionen der amtlichen Schätzungswerte – insgesamt betrachtet – weder das Steueraufkommen automatisch erhöhen noch Sozialleistungen, Beiträge und Subventionen automatisch kürzen.

Künftige allgemeine Anpassungen der Schätzwerte, die aufgrund der bundesgerichtlichen Vorgaben langfristig unumgänglich sind, dürfen damit nicht automatisch zu höheren Steuern oder tieferen Sozialleistungen führen. Die ausserordentliche lineare Erhöhung um 15% des Jahres 2026 ist von dieser Neutralisierung nicht betroffen, sodass daraus grundsätzlich eine Mehrbelastung resultiert.

Das Prinzip ist neu auf Verfassungsstufe verankert; die konkrete Umsetzung und allfällige Kompensationsmassnahmen bleiben dem Gesetzgeber überlassen.

1.5 Grenzgängerbesteuerung:
Erste Erfahrungen mit dem neuen Abkommen Schweiz-Italien

Die Besteuerung der Grenzgänger zwischen der Schweiz und Italien richtet sich nach dem neuen Abkommen, in Kraft seit dem 17. Juli 2023.

Seit dem Steuerjahr 2024 läuft der automatische Informationsaustausch jährlich und elektronisch; der Tätigkeitsstaat übermittelt die Lohndaten bis spätestens 20. März des Folgejahres.

Italien hat mit dem sog. «Omnibus-Gesetz» (in Kraft seit Oktober 2024) zudem ein Ersatzsteuerregime eingeführt: Arbeitnehmer in 72 Grenzgemeinden können eine Ersatzsteuer von 25% der Schweizer Quellensteuer entrichten. Wer davon Gebrauch macht, verliert allerdings die Abkommensvorteile, da nationale Steuervergünstigungen ausgeschlossen sind (Anti-Missbrauchsklausel).

Bei der Telearbeit gilt steuerlich seit dem 1. Januar 2024 eine Obergrenze von 25%; sozialversicherungsrechtlich sind aufgrund der EU-Koordinationsregeln bis zu 49.99% zulässig. Mit der Revision von Art. 5 Abs. 1 lit. abis DBG (in Kraft seit dem 1. Januar 2025) behält die Schweiz ihr Besteuerungsrecht auch bei Tätigkeit im Ausland bei, sofern ein internationales Abkommen dies vorsieht.

Werden die Grenzwerte für Nichtrückkehr, Telearbeit oder Dienstreisen überschritten, kann eine Steuerpflicht in Italien entstehen, mit entsprechender Korrektur der schweizerischen Quellensteuer.

2. BEOBACHTETE TRENDS IM TESSINER STEUERUMFELD

2.1 Tessiner Aufwandbesteuerung – Internationaler Standortwettbewerb

Italien hat seine Pauschalsteuer für Zuzüger per 1. Januar 2026 deutlich verteuert: von EUR 200’000 auf EUR 300’000 für ausländische Einkünfte natürlicher Personen, die ihre steuerliche Ansässigkeit nach Italien verlegen, und von EUR 25’000 auf EUR 50’000 für Familienangehörige.

Entsprechend prüfen immer mehr Mandanten Alternativen zur italienischen Pauschalbesteuerung und die Tessiner Aufwandbesteuerung rückt wieder stärker in den Fokus.

2.2 Kapitalleistungen aus der Vorsorge – Plafonierte Gesamtsteuerbelastung

Die Tessiner Steuerreform hat per 1. Januar 2024 eine Plafonierung der Gesamtsteuerbelastung für Kapitalleistungen aus der Vorsorge eingeführt: Der maximale kombinierte Steuersatz (Bund/Kanton/Gemeinde) sank von rund 28% auf rund 8%.

Ziel war es ausdrücklich, den Kanton Tessin für Personen nahe der Pensionierung attraktiv zu halten und steuerlich motivierte Wegzüge zu bremsen. Im interkantonalen Steuerwettbewerb ist dies oft eine eigentliche «Standortfrage».

Nach unserer Praxiserfahrung wirkt die Massnahme und trägt wesentlich zur Erreichung dieses Ziels bei.

3. BEOBACHTETE PRAXISENTWICKLUNGEN BEI DER STEUERVERWALTUNG DES KANTONS TESSIN

3.1 Mitarbeiterbeteiligungspläne – Neues kantonales Kreisschreiben, mehr Nachweise, mehr Abgrenzungsfragen

Referenz für die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen bleibt das Kreisschreiben Nr. 37 der ESTV. Am 1. August 2026 hat die Tessiner Steuerverwaltung ergänzend das kantonale Kreisschreiben Nr. 32/2026 veröffentlicht, das die kantonale Praxis dort festhält, wo das Kreisschreiben Nr. 37 schweigt.

Im Zentrum stehen die Mitarbeiteraktien. Behandelt werden unter anderem der Formelwert und dessen Angemessenheit, die Abgrenzung zwischen Gründer- und Mitarbeiteraktien sowie zur Unternehmensnachfolge, Direktverkäufe von Aktionären an Mitarbeitende, Start-ups und die Bewertung für die Vermögenssteuer.

Beim Erwerb akzeptiert die Steuerverwaltung ohne nähere Prüfung der Formel einen Wert von höchstens 25% unter dem Wert nach Kreisschreiben Nr. 28 der SSK, mindestens aber den Substanzwert. Minderheitsabschläge und zukunftsorientierte Bewertungsmethoden werden nicht anerkannt.

Das deckt sich mit unserer Praxiserfahrung: Die Tessiner Steuerverwaltung verlangt zunehmend vertiefte Nachweise zur Qualifikation der Beteiligung (Gründer- vs. Mitarbeiteraktien), zur Bewertungsmethode und zum Realisationszeitpunkt. Besonders sensibel reagiert sie, sobald Beteiligungen im Umfeld operativer Gründeraktionäre oder Mitarbeitender übertragen oder veräussert werden.

3.2 Übergang vom kantonalen Gewinnsteuersatz von 8% (bis 2024) auf 5.5% (ab 2025): Rückstellungen steuerlich nicht mehr anerkannt und aufgelöst

Mit der Senkung des kantonalen Gewinnsteuersatzes von 8% (bis 2024) auf 5.5% (ab 2025) prüft die Steuerverwaltung Rückstellungen deutlich strenger.

Gerade in den Steuerveranlagungen 2024 werden Rückstellungen häufig weitgehend aufgelöst, oft ohne konkrete Indizien gegen ihre geschäftsmässige Begründetheit.

Dahinter steht weniger der Verdacht konkreter Missbräuche als die generelle Befürchtung einer Gewinnverlagerung. Eine beim hohen Satz als Aufwand anerkannte Rückstellung könnte später beim tieferen Satz aufgelöst werden. Diese an sich handelsrechtlich zulässige Dynamik gilt zunehmend als Gestaltungsrisiko.

Für Unternehmen heisst das: Die faktische Nachweislast steigt, selbst bei wirtschaftlich sauber hergeleiteten Rückstellungen. Andernfalls drohen Aufrechnungen bzw. erzwungene Auflösungen bereits in der Veranlagung 2024, also noch zum alten, höheren Satz.

3.3 Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel – Strengere Qualifikation

Die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel wird im Tessin zunehmend streng gehandhabt.

Je nach Finanzierungsstruktur, Projektcharakter, Häufigkeit der Transaktionen, Besitzesdauer, Wiederanlage der Immobiliengewinne, aktivem Wertschöpfungsbeitrag und Nähe zur beruflichen Tätigkeit qualifizieren die Behörden Privatpersonen relativ rasch als gewerbsmässige Liegenschaftenhändler, mit Folgen bei der direkten Bundessteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen.

Bei Immobilientransaktionen und -projekten sind die einschlägigen Indizien frühzeitig zu prüfen und in heiklen Konstellationen ist eine Vorabklärung mit der Steuerverwaltung in Betracht zu ziehen.

3.4       Steuerbefreiung aufgrund Gemeinnützigkeit – Striktere Prüfung der Voraussetzungen

Ausgangspunkt bleibt das Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV (Steuerbefreiung juristischer Personen mit gemeinnützigen Zwecken); zentrale Kriterien sind Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung, Unwiderruflichkeit der Zweckbindung, tatsächliche Zweckverwirklichung, Allgemeininteresse und Uneigennützigkeit.

Die Behörden achten vermehrt auf Governance: Angemessenheit der Organentschädigungen, Näheverhältnisse, Auslandförderung und «unternehmerische» Tätigkeiten innerhalb von NPO-Strukturen.

Praktisch bedeutet dies höhere Anforderungen an Transparenz und Dokumentation (Spartenrechnung, Mittelverwendungsnachweis, Projektakten), da die Steuerverwaltung die Steuerbefreiung als Ausnahme eng begründen muss.

Der Trend geht also nicht zu weniger Befreiungen, sondern zu mehr formeller Qualitätssicherung: klare Statuten, klare Vergütungspolitik, nachvollziehbare Förderketten.

Mit diesem Newsletter informiert die Fiduciaria Mega SA über aktuelle Entwicklungen im schweizerischen Steuerrecht. Die Beiträge dienen ausschliesslich Informationszwecken und ersetzen keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Für konkrete Entscheidungen und Massnahmen sind die jeweiligen Umstände sorgfältig zu prüfen und fachkundiger Rat einzuholen.

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