Inkrafttreten des LJPG und des Schweizer Transparenzregisters am 1. Oktober 2026
Sehr geehrte Kundinnen und Kunden
Am 1. Oktober 2026 treten das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Transparenzgesetz, TJPG) und die dazugehörige Ausführungsverordnung (TJPV) in Kraft. Die neue Regelung führt ein zentrales Bundesregister der wirtschaftlich berechtigten Personen ein und begründet für juristische Personen neue Pflichten bei der Identifizierung, der Überprüfung, der Dokumentation, der Meldung und der Aktualisierung.
Mit dieser Mitteilung geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und zeigen auf, welche Schritte rechtzeitig zu planen sind.
1. Was ändert sich?
Ab dem 1. Oktober 2026 müssen die meisten Unternehmen nach Schweizer Recht sowie bestimmte juristische Personen ausländischen Rechts ihre wirtschaftlich berechtigten Personen dem Schweizerischen Transparenzregister melden. Das Register wird von der registerführenden Behörde im Bundesamt für Justiz elektronisch geführt und ist nicht öffentlich: Zugang haben nur die im Gesetz genannten Behörden sowie, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, Finanzintermediäre und Beraterinnen und Berater nach dem Geldwäschereigesetz. Jede dem TJPG unterstellte juristische Person muss:
2. Welche Unternehmen sind betroffen?
Der Meldepflicht unterstehen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV), Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) sowie Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen.
Erfasst sind zudem juristische Personen ausländischen Rechts, die (a) eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben, (b) ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben oder (c) Eigentümerin eines Grundstücks in der Schweiz sind oder ein Grundstück in der Schweiz erwerben.
Dem Gesetz nicht unterstellt sind unter anderem börsennotierte Unternehmen sowie deren zu mehr als 75% gehaltene Tochtergesellschaften, gesetzlich beaufsichtigte Pensionskassen und weitere Vorsorgeeinrichtungen sowie Unternehmen, die zu mindestens 75% von öffentlichen Körperschaften gehalten werden. Ebenfalls nicht erfasst sind Einzelunternehmen, einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Stiftungen und Vereine.
3. Wer ist wirtschaftliche berechtigt?
Wirtschaftlich berechtigt ist die natürliche Person, die das Unternehmen letztlich kontrolliert, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, indem sie
Kontrolle auf andere Weise kann sich namentlich aus vertraglichen Vereinbarungen, Aktionärbindungsverträgen oder Beteiligungsketten ergeben. Erfüllt keine natürliche Person diese Kriterien, ist hilfsweise das oberste Mitglied des leitenden Organs zu ermitteln und zu melden, also in der Regel die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer beziehungsweise, wenn keine Geschäftsleitung besteht, die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrats.
4. Fristen für die Erstmeldung
Für juristische Personen, die am 1. Oktober 2026 bereits bestehen, gelten gestaffelte Übergangsfristen:
| Kategorie | Frist |
|---|---|
| Schweizer Aktiengesellschaften, die einer ordentlichen Revision unterliegen | 31. Dezember 2026 |
| Übrige Schweizer Rechtseinheiten, die einer ordentlichen Revision unterliegen | 31. Januar 2027 |
| Schweizer Aktiengesellschaften, die keiner ordentlichen Revision unterliegen | 28. Februar 2027 |
| Übrige Schweizer Rechtseinheiten und juristische Personen ausländischen Rechts | 31. März 2027 |
| Rechtseinheiten, deren wirtschaftlich berechtigte Personen bereits alle als Gesellschafter oder als Organ im Handelsregister eingetragen sind | 30. September 2028 |
Bitte beachten Sie: Es handelt sich um Höchstfristen. Werden die im Handelsregister eingetragenen Daten nach dem 1. Oktober 2026 geändert, muss die Erstmeldung innerhalb eines Monats nach dieser Änderung erfolgen.
Neue Gesellschaften und spätere Änderungen
Ab dem 1. Oktober 2026 müssen neu gegründete Gesellschaften sowie Rechtseinheiten, die nachträglich meldepflichtig werden, die Meldung innerhalb eines Monats nach der Eintragung ins Handelsregister beziehungsweise nach Eintritt der Meldepflicht erstatten. Nach der Erstmeldung sind Änderungen der gemeldeten Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen innerhalb eines Monats nach Kenntnis zu melden.
5. Verantwortung und Sanktionen
Die Meldepflicht obliegt formell dem obersten Mitglied des leitenden Organs. Die Durchführung kann an interne Mitarbeitende oder an Dritte delegiert werden; die Verantwortung für die ordnungsgemässe Erfüllung verbleibt beim zuständigen Organ.
Wer die Melde- und Auskunftspflichten vorsätzlich verletzt, wird mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft. Kontrollstelle ist das Eidgenössische Finanzdepartement: Es prüft, ob die Eintragungen richtig, vollständig und aktuell sind, und kann bei Mängeln ein Kontrollverfahren eröffnen und Massnahmen anordnen.
6. Unsere Empfehlungen an unsere Kundinnen und Kunden
Die Meldung an das Schweizerische Transparenzregister setzt eine sorgfältige Analyse der Beteiligungs- und Kontrollstruktur voraus. Vor der eigentlichen Meldung sind zudem einige vorbereitende Schritte nötig. Wir empfehlen Ihnen daher, nicht bis zum Ablauf der für Sie geltenden Frist zu warten, sondern die Arbeiten frühzeitig anzugehen.
Geltende Frist ermitteln
Prüfen Sie die Rechtsform, die Revisionspflicht sowie die mögliche Anwendbarkeit der verlängerten Frist bis zum 30. September 2028. Berücksichtigen Sie zudem bevorstehende Handelsregisteränderungen, die den Fristablauf auf einen Monat nach der Änderung vorverlegen.
Kontrollstruktur analysieren
Erfassen Sie direkte und indirekte Beteiligungen, Aktionärbindungsverträge, vertragliche Rechte und weitere Formen massgeblicher Einflussnahme bis hin zu den betroffenen natürlichen Personen.
Informationen und Unterlagen zusammenstellen
Halten Sie die Angaben zu jeder wirtschaftlich berechtigten Person aktuell: Name und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat, Adresse sowie Art und Umfang der ausgeübten Kontrolle, dazu die für die Überprüfung erforderlichen Unterlagen.
Zuständigkeiten und Delegationen festlegen
Klären Sie, wer die Erstmeldung und die späteren Aktualisierungen vornimmt. Wird diese Aufgabe Dritten übertragen, holen Sie die erforderlichen Berechtigungen rechtzeitig ein, einschliesslich der Zugriffsrechte auf EasyGov.
Aktualisierungen vorbereiten
Führen Sie ein Verfahren ein, das spätere Änderungen der gemeldeten Daten innerhalb eines Monats erfasst und meldet und eine vollständige und aktuelle Dokumentation sicherstellt.
Frühzeitig aktiv werden
Treffen Sie die für die Meldung erforderlichen Vorkehrungen rechtzeitig vor Fristablauf.
7. Die Unterstützung durch die Fiduciaria Mega
Die Fiduciaria Mega SA unterstützt ihre Kundinnen und Kunden bei der Prüfung der Anwendbarkeit des TJPG, bei der Ermittlung der wirtschaftlich berechtigten Personen, bei der Festlegung der geltenden Meldefrist, bei der Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen sowie bei der Erstmeldung und den nachfolgenden Pflichten.
Bei Fragen oder für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre übliche Ansprechperson.
HINWEIS: Diese Mitteilung hat allgemeinen und informativen Charakter und ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Sachverhalts. Die korrekte Ermittlung der Verpflichtungen und Fristen erfordert eine spezifische Bewertung der Rechts- und Kontrollstruktur des jeweiligen Unternehmens.
